__ geschilderte Aufwachen mit Erstickungsgefühl, die entsprechende Angst vor dem Ersticken und das Schlafen im Sitzen sind weder in den Beschwerdeschilderungen des Beschuldigten noch sonst wie aus den Akten erkennbar. Der Beschuldigte klagte zwar immer wieder über Schlafstörungen (und demzufolge Schläfrigkeit am Tag). Dabei beschrieb er aber etwa nie, dass er mit einem Erstickungsgefühl aufwache oder aus Angst davor nicht einschlafen könne, sondern gab immer an, er könne nicht ein- oder durchschlafen, weil die traumatischen Bilder hervorkämen und er Albträume davon habe (vgl. z.B. FPD-Gutachten [2009], pag.