Er hat gegenüber den behandelnden Ärzten offensichtlich nie von entsprechenden Symptomen gesprochen. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte nicht darüber sprach, weil solche Symptome nicht existierten. Entsprechend gibt es auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte schon während der Deliktszeit an einer schweren Schlafapnoe gelitten hatte. Symptome wie lautes, unregelmässiges Schnarchen oder das von Dr. K.________ geschilderte Aufwachen mit Erstickungsgefühl, die entsprechende Angst vor dem Ersticken und das Schlafen im Sitzen sind weder in den Beschwerdeschilderungen des Beschuldigten noch sonst wie aus den Akten erkennbar.