Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es um eine relativ weit verbreitete und vielen Laien bekannte Krankheit wie Schlafapnoe geht. Hätte es auch nur im Ansatz Anhaltspunkte dafür gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass dies einer der zahlreichen qualifizierten Ärzte auf der Suche nach einer Erklärung für die teilweise schwierig zu erklärenden Beschwerdeschilderungen des Beschuldigten zumindest in Betracht gezogen hätte. Entsprechende Hinweise finden sich aber in den gesamten Akten nicht und es war nie auch nur von einem Verdacht auf das Schlafapnoesyndrom die Rede.