358]). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass als allgemein bekannt gelten kann, dass psychische Krankheiten körperliche Ursachen haben können und daher auch von Psychiatern, die genauso über eine medizinische Grundausbildung verfügen, erwartet werden kann, dass sie entsprechende Beschwerdebilder oder zumindest die Notwendigkeit einer näheren Beurteilung durch einen Spezialisten erkennen können (vgl. dazu auch BGE 140 IV 49, wo das Bundesgericht zur Begründung des Entscheids, dass eine sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psy-