Die internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunde waren, soweit der Beschuldigte nicht die Kooperation verweigert hatte, weitgehend unauffällig (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/527, VI/529) und es wurde im Gutachten festgehalten, dass eine «psychische oder körperliche Erkrankung mit derart situationsabhängigen psychologischen und körperlichen Symptomen, sowie einer derart inkonsistenten Befundlage» nicht existent sei (Akten S 09 200 pag. VI/541, Hervorhebung hinzugefügt). Auch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere von seinem Hausarzt Dr. I.________ über die Jahre hinweg wiederholt körperlich untersucht worden war.