gerade verneint haben. Insofern setzte Dr. K.________ seiner Beurteilung die psychiatrischen Diagnosen zugrunde, welche vorliegend als widerlegt gelten. Darüber hinaus sprechen wie gezeigt auch zahlreiche weitere Hinweise im Verhalten des Beschuldigten, dass er im Deliktszeitraum nicht relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 13.2.1 oben) – auch nicht durch psychische oder somatische Auswirkungen einer Schlafapnoe. Von diesen Akten, insbesondere von denjenigen aus dem Strafverfahren S 09 200, die ein ganz anderes Bild vom Gesundheitszustand des Beschuldigten während der Deliktszeit zeigen, hatte Dr. K.________ zumindest nicht detailliert Kenntnis.