Dies bewog die Kammer dazu, den verfahrensrechtlichen Eventualantrag der Verteidigung, das Verfahren zu sistieren, abzuweisen (vgl. E. 3 oben). Das zuletzt diagnostizierte Schlafapnoesyndrom und die entsprechenden Arztberichte sind vorliegend nur insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den psychischen und physischen Zustand des Beschuldigten im Deliktszeitraum zulas-