In diesem Zusammenhang wird auch eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschuldigten stattfinden, da nach Einschätzung der RAD-Ärztin eine notwendige Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht sicher ausgeschlossen werden könne (pag. 828). Allerdings sind daraus sowie allgemein aus dem neu eingeleiteten IV-Verfahren keine Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Beschuldigten während der hier relevanten Deliktszeit – die wie noch auszuführen sein wird (E. 13.4 unten) am 15. November 2010 endete – zu erwarten. Dies bewog die Kammer dazu, den verfahrensrechtlichen Eventualantrag der Verteidigung, das Verfahren zu sistieren, abzuweisen (vgl. E. 3 oben).