851 Z. 22–26). Relevant ist aber an dieser Stelle nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten, sondern einzig, ob er im konkreten Deliktszeitraum in den Jahren 2002 bis 2011 an einer psychischen oder physischen Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte, litt oder nicht. Insofern unterscheidet sich die zeitliche Optik grundlegend von derjenigen der IV. Diese hat aufgrund der durch den Beschuldigten am 10. Oktober 2017 erfolgten Neuanmeldung zu prüfen, ob der er aktuell Anspruch auf Leistungen der IV hat oder nicht, wobei ein möglicher Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung bestehen würde (vgl. Art.