___ einen direkten Zusammenhang mit der Schlafapnoe und der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten für wahrscheinlich, wobei im Rahmen der traumatischen Vorgeschichte auch noch andere Ursachen für die psychisch labile Situation bestünden. Der Vorwurf der Simulation sei nicht gerechtfertigt und die Schlafapnoe hätte in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten miteinbezogen werden müssen (pag. 773). Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschuldigte aktuell und offenbar mindestens seit 2014 an Schlafapnoe leidet, zumal offenbar am Tag vor der Berufungsverhandlung eine entsprechende Operation vorgesehen gewesen wäre (vgl. pag. 851 Z. 22–26).