Vielmehr sei der Beschuldigte stets nur auf eine psychische Krankheit hin untersucht worden, was insbesondere für die Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD gelte. Es fehle deswegen an einer wichtigen Grundlage für den Entscheid. Der Beschuldigte sei krank und habe, wie auch Dr. K.________ im Bericht festgehalten habe, nie etwas vorgespielt (pag. 854 ff., 861). Aus der schriftlichen Anfrage der Strafklägerin an das RAD vom 13. November 2017 (pag.