Gemäss Dr. K.________ stehe aus pneumologischer Sicht ein schweres Schlafapnoesyndrom im Vordergrund, was mittlerweile auch die IV so sehe, die ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet habe. Demgegenüber sei ein solches im vorliegenden Verfahren nie erfolgt. Mit der Schlafapnoe sei die offensichtliche Hauptursache nicht thematisiert und nicht weiter abgeklärt worden, wie die einzelnen Diagnosen zueinander stünden. Vielmehr sei der Beschuldigte stets nur auf eine psychische Krankheit hin untersucht worden, was insbesondere für die Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD gelte.