In diesem Zusammenhang stellte die Verteidigung auch wiederholt Beweisanträge – es sei eine neue medizinische Begutachtung unter Miteinbezug des Schlafapnoesyndroms anzuordnen, eventualiter das Strafverfahren bis zum Vorliegen des interdisziplinären IV-Gutachtens zu sistieren –, welche die Kammer an der Berufungsverhandlung abwies (E. 3 oben). Zur Begründung führte die Verteidigung zusammengefasst an, wie im Bericht festgehalten, könne Schlafapnoe über längere Zeit auch zu psychischen Auswirkungen führen, sodass vorliegend ein direkter Zusammenhang mit den psychischen Krankheiten wahrscheinlich sei.