_ vom 16. April 2018 davon ausgehen, dass der Beschuldigte schon während dem vorliegenden Tatzeitraum an einer Schlafapnoe gelitten habe. In diesem Zusammenhang stellte die Verteidigung auch wiederholt Beweisanträge – es sei eine neue medizinische Begutachtung unter Miteinbezug des Schlafapnoesyndroms anzuordnen, eventualiter das Strafverfahren bis zum Vorliegen des interdisziplinären IV-Gutachtens zu sistieren –, welche die Kammer an der Berufungsverhandlung abwies (E. 3 oben).