Schwächen und wirres Verhalten wie der Beschuldigte es insbesondere gegenüber Dr. S.________, der Strafklägerin und den Ärzten des PZM vorgegeben hatte, sind offenbar seit Jahren ausgeblieben und waren etwa auch an der Berufungsverhandlung nicht erkennbar. Wenn sie vorgekommen wären, wären sie mit Sicherheit dokumentiert und dem Gericht eingereicht worden. Angesichts dessen, dass Dr. I.________ und Dr. Q.________ stets von einem schwierigen, chonifizierten Zustand des Beschuldig-