Stresssyndrom) –, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte, zur Folge gehabt. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass deutliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte diese Ereignisse nicht wie berichtet miterlebt hatte. So ist im Rahmen der Begutachtung durch den FPD aufgefallen, dass bei der Schilderung der Kriegserlebnisse keine Zeichen einer Erregung oder eines dissoziativen Zustands erkennbar waren. Die geschilderte verzerrte Darstellung (z.B. Leichen, die «komm» sagen) sei eher untypisch für die Schilderung von Flashbacks, da sich Flashbacks auf real erlebte Situationen bezögen, die immer wieder erlebt würden (Akten S 09 200 pag.