43 die Gutachten des FPD und von Prof. Dr. E.________ und weiter bestätigt durch die zahlreichen aufgezeigten Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in dieser Zeit an keiner, insbesondere nicht an einer psychischen Krankheit litt, welche eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte.