311 f., wonach Dr. Q.________ eine Tagesklinik und Dr. I.________ eine stationäre Behandlung empfohlen hätten, der Beschuldigte aber beides abgelehnt habe) – klar hervorgeht (vgl. bspw. Gutachten Dr. R.________, pag. 160, 162; FPD-Gutachten, Akten S 09 200 pag. VI/519 f., wonach eine als dringend notwendig erachtete stationäre Behandlung vom Beschuldigten und den anwesenden Familienmitgliedern abgelehnt worden sei; Befragung bei der Versicherung vom 9. Dezember 2003, pag. 167).