13.2.3 Weitere Aspekte Hinzu kommt, dass beim angeblichen Beschwerdebild und Leidensdruck des Beschuldigten ein striktes Befolgen der ärztlichen Ratschläge zu erwarten gewesen wäre, was jedoch in verschiedener Hinsicht nicht der Fall war. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wiederholt festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte die ihm verordneten Medikamente nicht bzw. nur teilweise eingenommen hatte (vgl. FPD-Gutachten, Akten S 09 200 pag. VI/503 [zum Bericht des Spitals F.________ 2005], VI/531 [eigene Feststellung]; Untersuchungsbericht Prof. Dr. E.________, pag.