106], als die Fahrt auf einem Autobahnparkplatz kurz unterbrochen wurde, kein zweites Fahrzeug zu sehen). Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten nicht mit dem von ihm geltend gemachten Beschwerden vereinbar. Es sei namentlich auf die Untersuchung durch FPD vom 5., 7. und 19. Mai 2009, mithin ca. 1,5 Monate vor der Autofahrt nach Ancona, verwiesen. 13.2.3 Weitere Aspekte Hinzu kommt, dass beim angeblichen Beschwerdebild und Leidensdruck des Beschuldigten ein striktes Befolgen der ärztlichen Ratschläge zu erwarten gewesen wäre, was jedoch in verschiedener Hinsicht nicht der Fall war.