Die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten sind eindeutig widerlegt. Auch die erstmals vor Obergericht vorgebrachte Behauptung, der Sohn des Bruders habe sie noch in einem zweiten Fahrzeug begleitet, sei dann aber nach Bari weitergefahren (pag. 847, Z. 14–16), wirkt völlig unglaubhaft. Ein zweites Fahrzeug, mit dem gemäss dem Beschuldigten sogar Fahrerwechsel stattgefunden haben sollen, hat er nicht nur selber bisher nie erwähnt, sondern wäre zweifellos auch den beiden observierenden Personen aufgefallen, welche dem Fahrzeug des Beschuldigten während Stunden folgten und dieses minutiös beobachteten.