42 sind wie in sämtlichen Aufnahmen vom 4. Juli 2009 nicht im Ansatz wahrnehmbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Beobachtungen und Aufnahmen des Zeugen, auch wenn sie natürlich keine Einsicht in die Psyche des Beschuldigten erlauben, keineswegs nichtssagend. Aus ihnen geht insbesondere klar hervor, dass der Beschuldigte an diesem Tag eine sehr weite und anstrengende Strecke selber ohne jede Schwierigkeit gefahren war. Die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten sind eindeutig widerlegt.