Die Behauptung des Beschuldigten, beim fraglichen Fahrzeug sei vorne «alles offen» und ein solcher Wechsel problemlos möglich (pag. 848, Z. 1 f.), trifft nicht zu, was schon die späteren Aufnahmen des Fahrzeugs im Seitenprofil (14:48:40 Uhr) klar zeigen. Die abenteuerlichen Aussagen des Beschuldigten stellen vielmehr Schutzbehauptungen dar, mit welchen er seine unmittelbar zuvor bestätigte Bestreitung, an jenem Tag überhaupt gefahren zu sein (pag. 847, Z. 15–29, unter anderem: «Weil ich nicht fahren konnte. Ich war nicht in der Lage, selber zu fahren.»; vgl. pag. 396, Z. 457; pag. 627, Z. 30–36), zu retten versuchte, nachdem ihm die belastenden Filmaufnahmen vorgehalten worden waren.