848, Z. 1–7). Wäre tatsächlich seine Frau auf dem Fahrersitz gesessen, hätte zu Beginn – auf den Aufnahmen oder zumindest für Zeuge D.________, der sich zwei Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten befand aber nichts derartiges berichtete – ihr Arm zu sehen sein müssen. Wieso der Beschuldigte vom Beifahrersitz über die Fahrerseite aus- und dann sogar auf diese ausgesprochen umständliche Art wieder eingestiegen sein soll, ist denn auch in keiner Weise einzusehen und ein solches Vorgehen wirklichkeitsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, beim fraglichen Fahrzeug sei vorne «alles offen» und ein solcher Wechsel problemlos möglich (pag.