Dafür gibt es vorliegend keine Hinweise. Gerade bezüglich der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang kritisierten Vermutung des Zeugen betreffend die Verbindung des Beschuldigten zur Firma AH.________GmbH ist im Bericht mehrmals unmissverständlich festgehalten, dass zu einer möglichen Erwerbstätigkeit keine konkreten Feststellungen hätten gemacht werden können (pag. 34 f.). Der Zeuge entlastete den Beschuldigten sogar ausdrücklich mit der Bemerkung, dass aufgrund der festgestellten Tagesaktivitäten davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte keiner regel- oder unregelmässigen Tätigkeit nachgehe (pag. 35). Dass – wie es der Zeuge auch selber angab (pag.