40 Weitere Autofahrten in den Jahren 2009 und 2010 förderten die Observationen durch Zeuge D.________ zutage, die er in seinem Bericht vom 12. März 2010 festhielt (pag. 33 ff.). Wie bereits im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit ausgeführt (E. 9.1 oben), lagen im Zeitpunkt, als der Zeuge die Observationen vornahm, schon gewisse Verdachtsmomente vor. Daraus kann aber nicht – wie die Verteidigung geltend machte – geschlossen werden, dass der Zeuge voreingenommen an die Sache gegangen wäre und seine Observationen einseitig durchgeführt oder dokumentiert hätte. Dafür gibt es vorliegend keine Hinweise.