Aus verschiedenen Stellen in den Akten geht aber klar hervor, dass diese Aussagen falsch waren und der Beschuldigte sehr wohl mit dem Auto, teilweise sogar über lange Strecken unterwegs war: Gemäss einer Aktennotiz in den Strafakten des Strafverfahrens S 09 200 soll der Beschuldigte am 30. September 2003 (zu schnell) mit dem Auto unterwegs gewesen und gebüsst worden sein (Akten S 09 200 pag. V/797). Dies steht in Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber dem Mitarbeiter der Versicherung am 9. Dezember 2003, wonach Autofahren seit sechs Monaten nicht mehr möglich sei (pag. 166, 165: «Ich kann nicht mehr autofahren, ich verliere Uebersicht und Kontrolle.»).