845, Z. 13–18), überzeugt nicht. Nebst dem, dass nicht einzusehen ist, wieso dies jeweils nur gegenüber den untersuchenden Ärzten der Fall gewesen sein soll, ist – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinwies – festzuhalten, dass er etwa bei der Untersuchung durch Dr. R.________ am 26. März 2004 kaum Deutsch konnte, eine ausführliche Anamnese in Albanisch dann aber möglich war (vgl. pag. 157 ff.). Eine andere Erklärung, als dass der Beschuldigte absichtlich schlechte Sprachkenntnisse vorgab, um über seinen Zustand zu täuschen und die Beurteilung des tatsächlichen Gesundheitszustandes zu erschweren, ist nicht ersichtlich.