Die Sprachprobleme tauchten dabei vornehmlich bei ärztlichen Begutachtungen, vor allem denjenigen in direktem Zusammenhang mit der Berentung auf, nicht aber im übrigen Verkehr, insbesondere nicht gegenüber der Polizei, der Justiz und den Sozialdiensten, wo ihm regelmässig gute Deutschkenntnisse attestiert wurden. Die Erklärung des Beschuldigten, er könne in gewissen Phasen gar keine Sprache sprechen und wolle auch nicht reden (pag. 845, Z. 13–18), überzeugt nicht.