Unter Berücksichtigung des Gesagten und vor allem des aktenkundigen Verhaltens des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens S 09 200 müssen die Verhaltensweisen und Symptome des Beschuldigten gegenüber der Taggeldversicherung, der Strafklägerin und vor allem den Ärzten, welche zuhanden der Versicherungen Berichte und Gutachten erstellten, als vorgetäuscht und die entsprechenden schriftlichen wie mündlichen Angaben als tatsachenwidrig bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für das Auftreten bei Dr. S.________ und gegenüber den Ärzten des PZM, wo der Beschuldigte sich selber und die vorgegebenen