Von guten Tagen, an denen er keine Beschwerden habe, haben denn auch die teilweise von den Gutachtern befragten Familienangehörigen nicht berichtet. Unter Berücksichtigung des Gesagten und vor allem des aktenkundigen Verhaltens des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens S 09 200 müssen die Verhaltensweisen und Symptome des Beschuldigten gegenüber der Taggeldversicherung, der Strafklägerin und vor allem den Ärzten, welche zuhanden der Versicherungen Berichte und Gutachten erstellten, als vorgetäuscht und die entsprechenden schriftlichen wie mündlichen Angaben als tatsachenwidrig bezeichnet werden.