Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte über die gesamte Deliktszeit unerklärliche Formschwankungen an den Tag legte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lassen sich diese augenfälligen Unterschiede – etwa im Auftreten, im Gang, in den sprachlichen, kognitiven und motorischen Fähigkeiten – nicht mit einer schwankenden Tagesform oder der besonderen Situation bei der Begutachtung erklären. Von einer leicht übertriebenen Darstellung der eigenen Beschwerden, die vielleicht unbewusst in einer Begutachtungssituation vorkommen kann, war das Verhalten des Beschuldigten weit entfernt.