Während also auch bei dieser Abklärung im Zusammenhang mit dem Versicherungsverfahren sprachliche Probleme bestanden und ein Übersetzer beigezogen werden musste, gaben die Deutschkenntnisse des Beschuldigte in mehreren Einvernahmen im Strafverfahren offenbar keinen Anlass, eine Übersetzung beizuziehen. So erschien der Beschuldigte auch am 21. und am 25. November 2011 selbständig und ohne Begleitung in der Polizeiwache in F.________, wo sich der Polizist im Rahmen der Einvernahme problemlos mit ihm auf Berndeutsch unterhalten konnte (pag. 102 ff.