): Der Beschuldigte zeigte sich verwirrt, klagte über diverse Beschwerden, stöhnte, mied direkten Blickkontakt mit dem Untersucher, wiederholte seine Worte und diejenigen des Übersetzers, als ob er sie nicht verstanden hätte und schwankte auf dem kurzen Weg ins Untersuchungszimmer, wobei er sich demonstrativ an der Gangwand abstützte. Während also auch bei dieser Abklärung im Zusammenhang mit dem Versicherungsverfahren sprachliche Probleme bestanden und ein Übersetzer beigezogen werden musste, gaben die Deutschkenntnisse des Beschuldigte in mehreren Einvernahmen im Strafverfahren offenbar keinen Anlass, eine Übersetzung beizuziehen.