dazu E. 13.2.2 unten). Dass dieses Verhalten nicht mit den psychiatrischen Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vereinbar ist, welche vorliegend beim Beschuldigten diagnostiziert worden waren, bestätigte auch Prof. Dr. E.________ (Bericht vom 21. Oktober 2010, pag. 62). Am 22. Oktober 2009 fand die Hauptverhandlung im Verfahren S 09 200 vor dem Gerichtskreis X Thun gegen den Beschuldigten und vier Mitangeklagte statt. Der Beschuldigte wurde, mit Übersetzer, zur Sache befragt, und vermochte detailliert, stimmig und in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen zur Sache auszusagen.