Diese Feststellungen von Zeuge D.________ decken sich mit den entsprechenden Filmaufnahmen in den Akten, auf denen etwa auch gut zu sehen ist, wie der Beschuldigte jeweils ohne jede ersichtliche Einschränkung im Bewegungsablauf in das Fahrzeug ein- und aussteigen und sich auch sicher zu Fuss bewegen konnte. Während es sich bei den Autofahrten am 3. Juli 2009, am 11. September 2009 und dann auch am 24. Februar 2010 um relativ kurze Strecken zum Hausarzt oder in die F.________er Innenstadt handelte, führte die Fahrt am 4. Juli 2009 den Beschuldigten samt Familie bis nach Ancona (Italien), wo die Fähre nach Durrës (Albanien) befahren wurde.