Gegenüber der IV gab der Beschuldigte am 25. März 2009 an, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Er sei beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung, tagsüber und auch nachts auf Hilfe von Drittpersonen (andauernde Pflege und persönliche Überwachung) angewiesen (pag. 29 f.). Der unverändert schlechte Gesundheitszustand wurde im Zwischenbericht von Dr. Q.________ vom 22. Mai 2009 bestätigt (Kopien IV-Akten pag. 262 ff.). Im Rahmen der Untersuchungen vom 5., 7. und 19. Mai 2009, die zum Gutachten des FPD im Strafverfahren S 09 200 führten (Akten S 09 200 pag. VI/489 ff.