35 nes Schwerkranken, gab unter anderem an, dass der Beschuldigte den ganzen Tag in der Wohnung verbringe, nur noch kurze, begleitete Spaziergänge möglich seien («Alleine könne Herr A.________ nicht aus dem Haus gelassen werden, er würde den Weg nicht finden.») und auch bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei. Die Lebenspartnerin müsse dem Beschuldigten beim Duschen das Shampoo reichen und dann genau sagen, was er damit machen solle. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten gab gegenüber den Gutachtern an, dieser spreche seit ca. vier Jahren zu Hause nichts und schlafe nur (Kopien IV-Akten pag.