Berufliche Abklärungsmassnahmen erwiesen sich als nicht durchführbar. Der Beschuldigte gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen vier Monaten massiv verschlechtert habe, er zu Hause nur noch im Bett liege und das Haus nicht ohne Begleitung verlassen könne. Diese Aussagen erstaunen nicht zuletzt deshalb, weil aus den Aktennotizen in den Sozialdienstakten hervorgeht, dass sich der Beschuldigte in den Wochen und Monaten zuvor mehrmals, zuletzt noch am 27. Mai 2005, zu Klientengesprächen beim Sozialdienst der Stadt F.________ eingefunden hatte (Kopien Akten Sozialdienst pag.