Knapp ein halbes Jahr später präsentierte sich der Beschuldigte demgegenüber wiederum in einem sehr schlechten Zustand, als er am 8. Juni 2005 – torkelnd, mit schlaffer Grusshand, verwahrlost und lethargisch, zusammen mit seinem Bruder, der ihn stützen musste – für ein Gespräch zur beruflichen Wiedereingliederung bei der Strafklägerin erschien (Kopien IV-Akten pag. 328 f.). Der Beschuldigte habe den Kopf über die Tischplatte gebeugt gehabt und jede Frage habe wiederholt werden müssen. Berufliche Abklärungsmassnahmen erwiesen sich als nicht durchführbar.