Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die ihm angebotene psychiatrische Betreuung durch den FPD ablehnte, ihn der Gesundheitsdienst als fröhlich wahrnahm und keine Feststellungen gemacht habe, welche auf eine besondere psychische Situation hinweisen würden oder Anlass zum Beizug des FPD gegeben hätten. Am 21. Dezember 2004 fand eine Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter, wiederum ohne Übersetzung, im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin statt (Akten S 09 200 pag. V/113 ff.). Die Befragung dauerte über vier Stunden, beschlug komplexe Themen und der Beschuldigte gab adäquat Antwort.