Im Schreiben vom 4. November 2004 (Akten S 09 200 pag. I/71 f.) nahm der Untersuchungsrichter Bezug auf ein Haftentlassungsgesuch der damaligen Verteidigerin des Beschuldigten vom 3. November 2004, welches insbesondere mit einer angeblichen Hafterstehungsunfähigkeit aufgrund der psychischen Probleme des Beschuldigten begründet worden war (Akten S 09 200 pag. I/63 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die ihm angebotene psychiatrische Betreuung durch den FPD ablehnte, ihn der Gesundheitsdienst als fröhlich wahrnahm und keine Feststellungen gemacht habe, welche auf eine besondere psychische Situation hinweisen würden oder Anlass zum Beizug des FPD gegeben hätten.