Dennoch ist kaum zu erwarten, dass ein auch nur annähernd so auffälliges Verhalten, wie es der Beschuldigte noch gegenüber Dr. S.________ – mit Verwirrtheit und kaum verständlicher Sprache – gezeigt hatte, nicht in irgendeiner Form Eingang in die Akten gefunden hätte, hätte es wirklich vorgelegen. Dies setzte sich so fort. Am 24. September 2004 fand die Haftverhandlung, ohne Übersetzer, statt und verlief offenbar problemlos und ohne Hinweise auf gesundheitliche Probleme beim Beschuldigten (vgl. Akten S 09 200 pag. I/51 ff.). Im Schreiben vom 4. November 2004 (Akten S 09 200 pag.