__ in einem weit schlechteren Zustand, als er eigentlich war. Zwar trifft zu, dass, anders als bei untersuchenden Ärzten, für die Strafverfolgungsbehörden der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht speziell im Fokus stand und nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede diesbezügliche Auffälligkeit konsequent protokolliert oder sonst wie aktenkundig gemacht worden wäre. Dennoch ist kaum zu erwarten, dass ein auch nur annähernd so auffälliges Verhalten, wie es der Beschuldigte noch gegenüber Dr. S.________ – mit Verwirrtheit und kaum verständlicher Sprache – gezeigt hatte, nicht in irgendeiner Form Eingang in die Akten gefunden hätte, hätte es wirklich vorgelegen.