Gemäss dem Verbal auf dem Protokoll verlangte der Beschuldigte für die Nacht einzig eine Kopfwehtablette und gab an, es reiche aus, wenn er seine Tabletten am nächsten Morgen erhalte (Akten S 09 200 pag. V/97). Dies erscheint doch bemerkenswert angesichts des langen und für den Beschuldigten aufreibenden Tages und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent, die ihm Dr. Q.________ seit Monaten attestiert hatte (vgl. pag. 176 ff.). Wenige Wochen zuvor hatte sich der Beschuldigte an der Untersuchung durch Dr. S.________ am 12. August 2004 in einem ganz anderen Zustand präsentiert. Nach den Angaben von Dr. S.__