Zusätzlich bringen weitere Aktenstellen, insbesondere aus den nun vollständig vorliegenden Akten aus dem Strafverfahren S 09 200 die bemerkenswerten und krankheitshalber kaum erklärlichen Formschwankungen des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit in aller Deutlichkeit an den Tag. Zu den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen können deshalb weitere Ergänzungen angebracht werden, welche nachfolgend in chronologischer Reihenfolge wiedergeben werden.