Angegeben habe, unter massivem Schwindel zu leiden, sobald er den Kopf hebe oder drehe, es ihm konstant übel sei und er konstante Hinterkopfschmerzen verspüre, er zu Hause nur im Bett liege und Medikamente nehme und das Haus nicht ohne Begleitung verlassen könne und dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen vier Monaten massiv verschlechtert habe (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 328 f.). Hingegen fand sich der Beschuldigte am 28.1./5.4./27.5.2005 zu Klientengesprächen beim Sozialdienst der Stadt F.________ ein, welcher in den entsprechenden Aktennotizen – anders als in der Notiz vom 25.8.2005, wo festgehalten wurde, dass der Beschuldigte leidend erschienen sei – keinerlei solcher