Die durchgeführten, relativ umfangreichen Befragungen gaben offenbar keinen Grund für besondere Anmerkungen zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. Gemäss Feststellung im FPD Gutachten habe auch der Gesundheitsdienst während der Haftdauer keinerlei Feststellungen machen können, welche auf eine besondere psychische Störung hinweisen würden. Der Beschuldigte sei demnach in einer Dreierzelle untergebracht gewesen und als fröhlich erlebt worden (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 112). Kaum aus der Haft entlassen liess sich der Beschuldigte dann im Spital F._____