72 ff.). Ebenfalls in die Zeit um 2003 und 2004 fiel das Scheidungsverfahren, welches der Beschuldigte offenbar ebenfalls bewältigen konnte. Diese Aussagen bzw. die (deliktischen) Handlungen sind kaum vereinbar mit seinen Verhalten bei der Untersuchung von Dr. S.________ und seinen dortigen Aussagen, wonach er nicht nach draussen gehen könne, weil er sogleich Angst und Panik bekomme und das Gefühl habe, zu sterben, dass er manchmal tags und nachts "in die Hose schiffe", ohne es zu merken und dass er nicht Autofahren könne, weil er ja schon beim Gehen plötzlich umfalle (Ordner Kopien IV-Akten, pag.