Anders als etwa Dr. X.________ war Dr. K.________ nicht über das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb des Versicherungsverfahrens, vor allem im früheren Strafverfahren (Akten S 09 200), informiert. Er bezog sich in seinem Bericht auf seine eigenen Feststellungen in der Zeit von Mai bis Ende 2017, in welcher er den Beschuldigten in der pneumologischen Abteilung des Inselspitals Bern mitbetreut hatte und hielt ausdrücklich fest, dass er nicht beurteilen könne, wie lange die Schlafapnoe bereits bestehe. 13.2 Zu den weiteren Hinweisen in den Akten